In welchem Format sind die Bilder?
Alle Fotos von Helmut Mühlberger sind im JPG-Format.
Gibt es eine Galerie mit den neuesten Bildern?
Ja. Die neuesten Fotos, die hochgeladen werden erscheinen unter der Kategorie "Neuzugänge"
Kann ich Fotos zu verkaufen?
Im Moment ist das verkaufen Ihrer Bilder auf dieser Webseite noch nicht möglich.
Gibt es irgendwelche Einschränkungen auf die Nutzung der Fotos von Helmut Mühlberger, die ich herunterladen habe?
Ja. Helmut Mühlberger bietet große Freiheiten und ein breites Spektrum von Anwendungen. Möchten Sie zum Beispiel ein Bild in Ihre Homepage einfügen, bitte mit der Unterschrift: © Helmut Mühlberger - bogicom-galerie.de Weitere Infos zu den Nutzungs und Geschäftsbedingungen finden Sie hier: http://www.bogicom-galerie.de/licensing.php
Wenn ich ein Abonnement erwerben, gibt es irgendwelche anderen Gebühren, denen ich beim Herunterladen von Fotos der Website begegne?
Nein, die Mitgliedschaft erlaubt Ihnen vollen Zugriff auf alle Fotos auf unserer Website ohne Aufpreis.
Ist Account-Sharing erlaubt?
Nein, die gemeinsame Nutzung eines Kontos ist nicht erlaubt. Individuelle Konten müssen von Ihren Freunden und Kollegen erworben werden.
Ich kaufte mir ein Abonnement, aber es sagt, ich bin nicht aktiviert, was soll ich tun?
In seltenen Fällen ´kann es dazu kommen das der automatisierte Prozess nicht arbeitet. Bitte senden Sie in diesem Fall die Informationen Ihrer Transaktion zu unserem System. Am einfachsten starten Sie eine Supportanfrage!
Dürfen Personen die bei einer öffentlichen Veranstaltung teilnahmen, abgebildet werden?
Dazu die Paragraphen 22 und 23 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)
§ 22 KunstUrhG bestimmt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:
* (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
* (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. |